§1
Grundsätze und Ziele
(1) Die Juso-Arbeitsgemeinschaft (AG) Schenefeld/Halstenbek ist eine
Arbeitsgemeinschaft des SPD-Ortsvereins Halstenbek und des SPD-Ortsvereins
Schenefeld im Sinne des Organisationsstatuts der SPD.
(2) Die Tätigkeit ist Teil der Parteiarbeit. Organisatorische
Grundlage sind die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften
in der SPD.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Juso-AG Schenefeld/Halstenbek
oder Juso-AG Halstenbek/Schenefeld oder Juso-AG HaSch.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
Innerhalb der Jugend für den demokratischen Sozialismus zu wirken
Die Arbeit der SPD im Sinne des Grundsatzprogramms zu unterstützen
und kritisch zu begleiten
Sich an der Kommunalpolitik der Stadt Schenefeld und der Gemeinde
Halstenbek zu beteiligen
Die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen und
sich aktiv dafür einzusetzen , Frauen in die Juso-Arbeit einzubeziehen
Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen
Durch Kontakte mit anderen Jugendverbänden auf nationaler und
internationaler Ebene zur Solidarität und zu einem friedlichen Miteinander
zwischen den Menschen beizutragen
Wiederherstellung und Erhaltung einer lebenswerten Umwelt
Eine gerechte, solidarische und soziale Gesellschaft zu schaffen
§2
Mitgliedschaft
(1) Der Juso-AG Halstenbek/Schenefeld gehören die Mitglieder der
Ortsvereine Schenefeld und Halstenbek bis zum Alter von 35 Jahren an.
(2) Jugendliche ohne Mitgliedschaft in der SPD können die vollen
Mitgliedsrechte wahrnehmen, wenn sie den Jusos gegenüber ihre Mitgliedschaft
schriftlich erklären und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(3) Jusos aus anderen Orten können sich der Juso-AG Schenefeld/Halstenbek
anschließen.
§3
Höhere Juso-Gliederungen
(1) Die Juso-AG Schenefeld/Halstenbek gehört zum Juso-Kreisverband
Pinneberg und wirkt in dessen Gremien und seiner politischen Arbeit mit.
(2) Darüber hinaus gehört die Juso-AG Halstenbek/Schenefeld
dem Juso-Landesverband Schleswig-Holstein und dem Juso-Bundesverband an
und wirkt an deren politischer Arbeit mit.
§4
Die Mitglieder Versammlung
(1) Oberstes Organ der Juso-AG Schenefeld/Halstenbek ist die Mitglieder
Versammlung (MV). Sie setzt sich aus den in §2 genannten Personen
zusammen.
(2) Die Einladung zu einer MV erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen durch
den Vorstand.
(3) Für die Leitung wählt die MV ein Präsidium aus mindestens
zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Präsidiumsmitglied
führt das Protokoll. Das Protokoll ist von allen Präsidiumsmitgliedern
zu unterschreiben und dem Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung,
spätestens jedoch einen Monat nach der MV, schriftlich vorzulegen.
(4) Die MV beschließt über alle Fragen, welche die Organisation
der Jusos berühren und über Anträge.
Anträge und Anfragen können von allen Jusos der AG eingebracht
werden.
(5) Eingegangene Anträge werden zusammen mit der Einladung an
die in §2 genannten Personen versendet.
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§5
Ordentliche und außerordentliche MV
(1) Eine ordentliche MV findet einmal im Jahr statt. Sie wählt
a. Den Vorstand
b. Mindestens zwei RevisorInnen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen
c. Die Delegierten für Schenefeld und Halstenbek im Juso-Kreisausschusss
Die Wahlordnung findet Anwendung.
(2) Eine au0erordentliche MV findet satt, wenn der Vorstand dies beschließt
oder wenn mindestens 5 Jusos der AG dies fordern.
(3) Beschlussorgane der Juso-AG sind Mitgliederversammlungen, Juso-Treffs
und der Vorstand.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. Der oder dem Vorsitzenden
b. Dem oder der KassenwartIn
c. Mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Vorstand wird geheim gewählt
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der AG und vertritt
ihn nach außen. Er verfügt über materielle und finanzielle
Zuwendungen.
(4) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu regelmäßigen
Treffen (Juso-Treffs) ein.
(5) Der Vorstand ist mit mindestens einem oder einer Juso aus Schenefeld
und einem oder einer Juso aus Halstenbek zu besetzen.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt maximal ein Jahr. Die
folgende ordentliche MV ist bis zu vier Wochen nach Ablauf dieser Amtszeit
abzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Vorstand geschäftsführend
im Amt.
§7
Quote
(1) Bei der Vergabe von Funktionen und Mandaten sind Frauen mit mindestens
40% zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der mindestens
zu wählenden Frauen ist aufzurunden, es sei denn, die Zahl der Frauen
würde mehr als die Hälfte betragen.
(2) Die Wahlordnung findet Anwendung
§8
Andere Satzungen
Im übrigen gelten die Grundsätze für die Tätigkeit
der Arbeitsgemeinschaften in der SPD, die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften
der Jungsozialisten in der SPD, die Satzung der JungsozialistInnen in Schleswig-Holstein,
die Satzung des Juso-Kreisverbandes Pinneberg, die Satzung des SPD-Kreisverbandes
Pinneberg und die Wahlordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung.
§9
Änderung der Satzung
(1) Die Vorschläge zur Satzungsänderung sind zwei Wochen vor
der MV, auf der diese Anträge behandelt werden sollen, den Mitgliedern
bekannt zu geben.
(2) Diese Satzung kann nur durch den Beschluss einer MV mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§10
Gültigkeit
Mit dem Beschluss am 19.Februar 2000 in Kraft getreten.
Wahlordnung
Ankündigung der Wahl
Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der vorläufigen
Tagesordnung angekündigt worden sind.
Allgemeine Grundsätze
Wahlen sind grundsätzlich geheim, soweit satzungsgemäß
nicht offen gewählt werden kann.
Auf Verlangen eines oder einer Antragsberechtigten wird geheim gewählt.
Übersteigt die Zahl der Kandidierenden die zu vergebenden Plätze,
wird geheim gewählt.
Ist die Zahl der Mitglieder des zu wählenden Gremiums nicht durch
die satzung bestimmt, so muss sie von der Versammlung vor der Wahl beschlossen
werden.
Gültigkeit der Stimmzettel
Dir für einem Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich
sein und die anonyme Stimmenabgabe gewährleisten.
Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden
nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
Vorschlagsrecht
Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Wahlvorschläge müssen
die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen.
Vorschlagsliste
Alle Kandidierenden sind in alphabetischer Reihenfolge in die Vorschlagsliste
aufzunehmen.
Getrennte Wahlgänge
Der Vorstand wird in getrenntem Wahlgängen wie folgt hintereinander
gewählt
a. Vorsitz
b. Kassenführung
c. stellvertretende Vorsitzende
Wahl zur Besetzung eines einzelnen Parteiamtes (Einzelwahl)
1. Im 1.Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen
Stimmen erhalten hat.
2. Wurde dies nicht erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt, in
dem die einfache Mehrheit entscheidet.
3. Haben in diesem zweiten Wahlgang die Bestplatzierten die gleiche
Stimmenzahl erreicht, findet eine Stichwahl statt.
4. Bei erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Listenwahl
In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehrere Positionen zu vergeben
sind (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so
viele Personen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind.
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl
der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.
Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der
höchsten Stimmenzahl gewählt, soweit die Quotenvorgabe erfüllt
ist.
Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im 1.wahlgang die Kandidaten
nur bis zu ihrer Höchstquote von 60% gewählt. Die Kandidatinnen
nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der erste
Nichtgewählte Mann.
In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die nach der Quotenvorgabe
offenen Plätze zu wählen.
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