Satzung



§1
Grundsätze und Ziele

(1) Die Juso-Arbeitsgemeinschaft (AG) Schenefeld/Halstenbek ist eine Arbeitsgemeinschaft des SPD-Ortsvereins Halstenbek und des SPD-Ortsvereins Schenefeld im Sinne des Organisationsstatuts der SPD.
(2) Die Tätigkeit ist Teil der Parteiarbeit. Organisatorische Grundlage sind die „Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD“.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Juso-AG Schenefeld/Halstenbek oder Juso-AG Halstenbek/Schenefeld oder Juso-AG HaSch.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Innerhalb der Jugend für den demokratischen Sozialismus zu wirken
• Die Arbeit der SPD im Sinne des Grundsatzprogramms zu unterstützen und kritisch zu begleiten
• Sich an der Kommunalpolitik der Stadt Schenefeld und der Gemeinde Halstenbek zu beteiligen
• Die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen und sich aktiv dafür einzusetzen , Frauen in die Juso-Arbeit einzubeziehen
• Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen
• Durch Kontakte mit anderen Jugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität und zu einem friedlichen Miteinander zwischen den Menschen beizutragen
• Wiederherstellung und Erhaltung einer lebenswerten Umwelt
• Eine gerechte, solidarische und soziale Gesellschaft zu schaffen
 
 

§2
Mitgliedschaft

(1) Der Juso-AG Halstenbek/Schenefeld gehören die Mitglieder der Ortsvereine Schenefeld und Halstenbek bis zum Alter von 35 Jahren an.
(2) Jugendliche ohne Mitgliedschaft in der SPD können die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen, wenn sie den Jusos gegenüber ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(3) Jusos aus anderen Orten können sich der Juso-AG Schenefeld/Halstenbek anschließen.
 
 

§3
Höhere Juso-Gliederungen

(1) Die Juso-AG Schenefeld/Halstenbek gehört zum Juso-Kreisverband Pinneberg und wirkt in dessen Gremien und seiner politischen Arbeit mit.
(2) Darüber hinaus gehört die Juso-AG Halstenbek/Schenefeld dem Juso-Landesverband Schleswig-Holstein und dem Juso-Bundesverband an und wirkt an deren politischer Arbeit mit.
 
 

§4
Die Mitglieder Versammlung

(1) Oberstes Organ der Juso-AG Schenefeld/Halstenbek ist die Mitglieder Versammlung (MV). Sie setzt sich aus den in §2 genannten Personen zusammen.
(2) Die Einladung zu einer MV erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen durch den Vorstand.
(3) Für die Leitung wählt die MV ein Präsidium aus mindestens zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein Präsidiumsmitglied führt das Protokoll. Das Protokoll ist von allen Präsidiumsmitgliedern zu unterschreiben und dem Vorstand zur nächsten Vorstandssitzung, spätestens jedoch einen Monat nach der MV, schriftlich vorzulegen.
(4) Die MV beschließt über alle Fragen, welche die Organisation der Jusos berühren und über Anträge.
Anträge und Anfragen können von allen Jusos der AG eingebracht werden.
(5) Eingegangene Anträge werden zusammen mit der Einladung an die in §2 genannten Personen versendet.
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
 
 

§5
Ordentliche und außerordentliche MV

(1) Eine ordentliche MV findet einmal im Jahr statt. Sie wählt
a. Den Vorstand
b. Mindestens zwei RevisorInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c. Die Delegierten für Schenefeld und Halstenbek im Juso-Kreisausschusss
Die Wahlordnung findet Anwendung.
(2) Eine au0erordentliche MV findet satt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 5 Jusos der AG dies fordern.
(3) Beschlussorgane der Juso-AG sind Mitgliederversammlungen, Juso-Treffs und der Vorstand.
 
 

§6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. Der oder dem Vorsitzenden
b. Dem oder der KassenwartIn
c. Mehreren stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Vorstand wird geheim gewählt
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der AG und vertritt ihn nach außen. Er verfügt über materielle und finanzielle Zuwendungen.
(4) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu regelmäßigen Treffen (Juso-Treffs) ein.
(5) Der Vorstand ist mit mindestens einem oder einer Juso aus Schenefeld und einem oder einer Juso aus Halstenbek zu besetzen.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt maximal ein Jahr. Die folgende ordentliche MV ist bis zu vier Wochen nach Ablauf dieser Amtszeit abzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
 
 

§7
Quote

(1) Bei der Vergabe von Funktionen und Mandaten sind Frauen mit mindestens 40% zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der mindestens zu wählenden Frauen ist aufzurunden, es sei denn, die Zahl der Frauen würde mehr als die Hälfte betragen.
(2) Die Wahlordnung findet Anwendung
 
 

§8
Andere Satzungen

Im übrigen gelten die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD, die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten in der SPD, die Satzung der JungsozialistInnen in Schleswig-Holstein, die Satzung des Juso-Kreisverbandes Pinneberg, die Satzung des SPD-Kreisverbandes Pinneberg und die Wahlordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung.
 
 

§9
Änderung der Satzung

(1) Die Vorschläge zur Satzungsänderung sind zwei Wochen vor der MV, auf der diese Anträge behandelt werden sollen, den Mitgliedern bekannt zu geben.
(2) Diese Satzung kann nur durch den Beschluss einer MV mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
 
 

§10
Gültigkeit

Mit dem Beschluss am 19.Februar 2000 in Kraft getreten.
 
 
 

Wahlordnung

Ankündigung der Wahl
 

Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. 
 

Allgemeine Grundsätze
 

Wahlen sind grundsätzlich geheim, soweit satzungsgemäß nicht offen gewählt werden kann.
Auf Verlangen eines oder einer Antragsberechtigten wird geheim gewählt.
Übersteigt die Zahl der Kandidierenden die zu vergebenden Plätze, wird geheim gewählt.
Ist die Zahl der Mitglieder des zu wählenden Gremiums nicht durch die satzung bestimmt, so muss sie von der Versammlung vor der Wahl beschlossen werden.
 
 

Gültigkeit der Stimmzettel
 

Dir für einem Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein und die anonyme Stimmenabgabe gewährleisten.
Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
 
 

Vorschlagsrecht
 

Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Wahlvorschläge müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen. 
 
 

Vorschlagsliste
 

Alle Kandidierenden sind in alphabetischer Reihenfolge in die Vorschlagsliste aufzunehmen. 
 
 

Getrennte Wahlgänge
 

Der Vorstand wird in getrenntem Wahlgängen wie folgt hintereinander gewählt
a. Vorsitz
b. Kassenführung
c. stellvertretende Vorsitzende
 
 

Wahl zur Besetzung eines einzelnen Parteiamtes (Einzelwahl)
 

1. Im 1.Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
2. Wurde dies nicht erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
3. Haben in diesem zweiten Wahlgang die Bestplatzierten die gleiche Stimmenzahl erreicht, findet eine Stichwahl statt.
4. Bei erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
 

Listenwahl
 

In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehrere Positionen zu vergeben sind (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Personen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.
Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, soweit die Quotenvorgabe erfüllt ist.
Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im 1.wahlgang die Kandidaten nur bis zu ihrer Höchstquote von 60% gewählt. Die Kandidatinnen nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der erste Nichtgewählte Mann.
In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die nach der Quotenvorgabe offenen Plätze zu wählen.